DIE NEUE FLEXIBLE KAPITALGESELLSCHAFT (FLEXCO) IN ÖSTERREICH
Wien, 19.04.2024
Seit 01.01.2024 ist Österreich um eine Gesellschaftsform reicher: die flexible Kapitalgesellschaft, oder kurz „FlexCo“ genannt. Die FlexCo wird oft als Hybridform zwischen den beiden bislang vorhandenen Kapitalgesellschaftsformen GmbH und AG betrachtet.
Die FlexCo soll den Anforderungen von Start-Ups nach mehr Flexibilität und reduzierten Formalitäten gerecht werden, wobei der Umstieg auf die FlexCo auch bereits etablierten Unternehmen zur Verfügung steht.
Die FlexCo basiert auf dem GmbH-Recht, jedoch mit flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten aus dem Aktienrecht. Sie kann grundsätzlich von mindestens einer natürlichen oder juristischen Person zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden. Das Mindeststammkapital beträgt EUR 10.000,00, wobei mindestens die Hälfte bei der Gründung einzuzahlen ist – eine Regelung, die nun auch für die GmbH gilt. Im Unterschied zur GmbH beträgt die Mindeststammeinlage jedoch lediglich EUR 1,00.
Kernanliegen der FlexCo ist es, Unternehmensbeteiligungen einfacher zu ermöglichen. Neben den klassischen Gesellschaftsanteilen kann im Gesellschaftsvertrag auch die Ausgabe von Unternehmenswertanteilen in einem Ausmaß bis 25% des Stammkapitals vorgesehen werden. Dadurch sollen insbesondere Gewinnbeteiligungen von Mitarbeitern ohne Stimmrecht ermöglicht werden. Für den Fall eines Ausstiegs der Gründungsgesellschafter kommt diesen zwingend ein Mitverkaufsrecht zu. Im Firmenbuch werden lediglich die Summe der vergebenen Unternehmenswertanteile, nicht jedoch die Namen der Inhaber, eingetragen.
Auch ist die Übertragung von Anteilen im Vergleich zur GmbH deutlich vereinfacht: Weder bei der Übertragung von herkömmlichen Gesellschaftsanteilen noch von Unternehmenswertanteilen ist bei der FlexCo eine notarielle Beurkundung erforderlich. Stattdessen genügt eine anwaltliche Privaturkunde.
Eine weitere Neuerung ist die Einführung von Stückanteilen mit einem Nennbetrag im Gesellschaftsvertrag. Jeder Anteil ist mit einer Stimme verbunden und muss mindestens einen Nennbetrag von EUR 1,00 aufweisen. Dadurch können Gesellschafter unterschiedliche Anteile halten und über diese separat verfügen. Auch werden Möglichkeiten wie bedingtes Kapital, genehmigtes Kapital und die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen sowie der Erwerb eigener Aktien und Unternehmenswertanteilen ermöglicht.
Ganz im Sinne der Reduktion von Formalität ist es bei der FlexCo zudem möglich, im Gesellschaftsvertrag die jederzeitige Beschlussfassung im Umlaufwege vorzusehen, sodass diese nicht wie bei der GmbH durch die Verweigerung einzelne Gesellschafter verhindert werden kann.
Insgesamt zeigt sich mit der FlexCo eine Gesellschaftsform, die nicht nur modern klingt, sondern auch eine Reihe von Erleichterungen im Vergleich zur GmbH bietet. Dennoch bleibt abzuwarten, ob sich diese in der Praxis durchsetzen kann.
Autoren: Kristina Maria Steflitsch, Johannes Zink, hba Rechtsanwälte GmbH, Wien, Österreich